TechnikConsult
Sachverständigenbüro für Anlagensicherheit
und technische Überwachung
Unsere Tätigkeitsbereiche als ZÜS-Sachverständige:
Explosionsschutz*
Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen gemäß Anhang 2, Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) müssen, abhängig von der Anlagenart, durch eine befähigte Person oder einen Sachverständigen einer zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden (ZÜS-Prüfung):
- Prüfungen vor Inbetriebnahme gemäß BetrSichV §15,
- nach prüfpflichtigen Änderungen gemäß BetrSichV §15
- nach Instandsetzung gemäß BetrSichV §15.
- wiederkehrende Prüfungen der Gesamtanlage gemäß BetrSichV §16 und Anhang 2, Abschnitt 3, Nr.5.1.
- wiederkehrende Prüfungen der Geräte und Schutzsysteme gemäß BetrSichV §16 und Anhang 2, Abschnitt 3, Nr.5.2.
- wiederkehrende Prüfungen von Lüftungsanlagen gemäß BetrSichV §16 und Anhang 2, Abschnitt 3, Nr.5.3.
Wasserhaushaltsgesetz / AWSV*
Die Prüfungen von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß WHG §19i Abs.2 Satz 3 muss durch einen anerkannten Sachverständigen nach WHG / AWSV geprüft werden.
- vor Inbetriebnahme oder
- nach einer wesentlichen Änderung,
- wiederkehrend - spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,
- vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage,
- wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird,
- wenn die Anlage stillgelegt wird.
Lüftungsanlagen*
Lüftungsanlagen für und in Ex-Bereichen sind gemäß BetrSichV prüfpflichtig.
- Prüfung vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach Instandsetzung gemäß BetrSichV Anh. 2, Abschn. 3, Nr. 4.
- wiederkehrende Prüfungen gemäß BetrSichV Anh. 2, Abschn. 3, Nr. 5.3.
Kathodischer Korrosionsschutz*
Prüfungen von Kathodischen Korrosionsschutzanlagen (KKS-Anlagen) für unterirdische Schutzobjekte (Rohrleitungen, Tankanlagen):
- Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach Änderung
- Wiederkehrende Prüfungen
- Nach- und Überwachungsmessungen
- Intensivmessungen
- Messung des Erdausbreitungswiderstandes.
Blitzschutz*
Die wiederkehrende Prüfung der Blitzschutzanlage stellt die einwandfreie Funktion und sichere Ableitung bei einem Blitzeinschlag sicher.
- Überprüfung und Beurteilung von äußeren und inneren Blitzschutzanlagen nach aktuellen Normen und
- Messung des Erdausbreitungswiderstandes.
Aufzugsanlagen*
Prüfungen von Aufzugsanlagen gemäß Anhang 2, Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) müssen durch einen Sachverständigen einer zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden (ZÜS-Prüfung):
- Prüfungen nach Änderung gemäß BetrSichV §15 und
- wiederkehrende Prüfungen gemäß BetrSichV §16 sowie
- angeordnete außerordentliche Prüfungen gemäß BetrSichV §16.
Hinweis:
Die mit * gekennzeichneten Leistungen werden im Namen und auf Rechnung der
GTÜ Anlagensicherheit GmbH durchgeführt.